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Warum und wie wir rechte Gewalttaten erfassen

Sie haben einen rechten Angriff erlebt oder waren Zeug:in?

Helfen Sie, rechte Gewalt sichtbar zu machen und melden Sie den Angriff. Wenn Sie es wünschen, bieten wir Ihnen gerne Unterstützung. Eine Anzeige bei der Polizei ist keine Bedingung.



Betroffenenperspektive

Viele rechte Gewalttaten werden nicht öffentlich bekannt oder von Behörden nicht als „politisch motiviert“ erkannt; ihre Hauptaufgabe ist die „Aufklärung von Straftaten“. Häufig glauben Betroffene auch, dass Anzeigen und Meldungen nichts ändern – dadurch bleiben viele Taten im Dunkelfeld verborgen. Die Betroffenen fühlen sich nicht gesehen oder gar in Frage gestellt.
Das Monitoring der LOBBI sammelt Vorfälle aus Medien, Polizeimeldungen, aber auch Meldungen von Betroffenen und Engagierten und wertet diese statistisch aus, um das Dunkelfeld zu reduzieren und reale Entwicklungen und Erfahrungen sichtbar zu machen – unabhängig davon, ob eine Strafanzeige gestellt wurde oder eine Beratung gewünscht ist.

Große Bedeutung für Beratung, Solidarität, Intervention

Nur wenn Angriffe bekannt werden,

  • kann den Betroffenen schnell und zielgerichtet geholfen werden (z. B. Beratung, rechtliche Unterstützung, Solidarisierung),
  • kann die Öffentlichkeit über das Ausmaß von Gewalt informiert werden,
  • können Politik und Initiativen darauf reagieren und Präventionsmaßnahmen entwickeln oder intervenieren.

 

Was versteht die LOBBI unter „rechter Gewalt“?

In der Definition des Begriffs rechts folgt die LOBBI weitestgehend, wie sämtliche im Dachverband der Beratungsstellen für Betroffene rechter, rassistischer, und antisemitischer Gewalt (VBRG) zusammengeschlossenen Projekte, dem polizeilichen Definitionssystem der Politisch motivierten Kriminalität – Rechts (PMK-rechts) des Bundeskriminalamtes:
„Der wesentliche Kerngedanke einer „rechten” Ideologie ist die Annahme einer Ungleichheit/Ungleichwertigkeit der Menschen.“ Als PMK- rechts zählt demnach, „wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie sich gegen eine Person wegen ihrer/ihres zugeschriebenen oder tatsächlichen politischen Haltung, Einstellung und/oder Engagements, Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Hautfarbe, Religionszugehörigkeit, Weltanschauung, sozialen Status physischen und/oder psychischen Behinderung oder Beeinträchtigung, sexuellen Orientierung und/oder sexuellen Identität oder äußeren Erscheinungsbildes, gerichtet sind und die Tathandlung damit im Kausalzusammenhang steht bzw. sich in diesem Zusammenhang gegen eine Institution/Sache oder ein Objekt richtet.“
(Bundesministerium des Inneren/ Bundesministerium der Justiz (Hrsg.): Definitionssystem Politisch motivierte Kriminalität.
Berlin 2016)

Wer sind die Betroffenen?

Rechte Gewalt kann grundsätzlich nahezu Jede:n treffen. Sie basiert immer auf den Ungleichwertigkeitsvorstellungen der Täter:innen.

Hauptsächlich und ggf. mehrfach und intersektional sind von rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt betroffen:

  • von Rassismus Betroffene, z.B. Menschen mit Fluchterfahrung, migrantisierte Personen, BIPoC (Black, Indigenous and People of Color), Sinti: und Roma:, Muslim:innen;
  • von Rechten als politische Gegner:innen markierte Antifaschist:innen, Antirassist:innen, Journalist:innen, Wissenschaftler:innen, Gewerkschafter:innen, Klimaaktivist:innen und alle weiteren, die sich gegen die extreme Rechte positionieren oder von ihr zum Feindbild erklärt werden, etwa Engagierte und Mandatsträger:innen demokratischer Parteien, Aktive in Bürger:innenbündnissen, Kirchen und Medien, Menschen aus alternativen Lebens-, Arbeits- und Kulturzusammenhängen;
  • von Antisemitismus Betroffene, z.B. Jüdinnen:Juden und Menschen, die im antisemitischen Weltbild der Täter:innen als Jüdinnen:Juden angesehen werden;
  • Betroffene von LGBTIQ*-Feindlichkeit, z.B. homo- und bisexuelle, trans- oder intergeschlechtliche Menschen;
  • von Klassismus, Ableismus und Sozialdarwinismus Betroffene, z.B. Wohnungslose, Menschen mit Behinderungen, ökonomisch benachteiligte Menschen oder Schucht- oder psychisch Erkrankte;
  • und auch Menschen, die sich einfach als nicht-rechts positionieren oder als solche wahrgenommen werden.

Um welche Taten geht es?

In der Monitoring-Statistik werden solche Delikte berücksichtigt, die körperliche Gewalt oder eine unmittelbare Gefährdung von Personen umfassen. Das meint:

  • Einfache, gefährliche und schwere Körperverletzung
  • Tötungsdelikte
  • Brandstiftungen (entsrpechend den Paragrafen 306, 306a und 306b im Strafgesetzbuch)
  • Sonstige Gewaltstraftaten, bei denen Personen direkt angegriffen werden (dazu gehören zum Beispiel Raub oder Landfriedensbruch)

Darüber hinaus erfasst die LOBBI Nötigungen und Bedrohungen sowie Sachbeschädigungen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden

  • Sachbeschädigungen werden erfasst, wenn der Sachschaden beispielsweise die Unbrauchbarkeit oder Zerstörung einer Räumlichkeit führt, oder Vorfälle, bei denen in den Nahraum der Personen eingedrungen wird, so dass die körperliche Unversehrtheit dieser Person gefährdet ist (zum Beispiel ein Steinwurf durch ein Schlafzimmerfenster). Auch wiederholte Sachbeschädigungen gegen die selben Personen oder Objekte/Projekte, die massive Folgen mit sich bringen, werden erfasst. Das kann zum Beispiel die Kündigung des Mietverhältnisses, des Versicherungsschutzes sein oder der Umzug der Betroffenen als Konsequenz der vehementen Attacken sein.
  • Nötigungen und Bedrohungen erfasst die LOBBI, wenn die entsprechenden Paragrafen 240 bzw 241 im Strafgesetzbuch erfüllt sind oder Anfeindungen und Aggressionen durch die Betroffenen als bedrohlich eingeschätzt werden und dies erhebliche Folgen nach sich zieht. Als erhebliche Folgen sind gesundheitliche Einschränkungen (PTBS, Zwangststörungen, Panikattacken u.ä.) oder eine massive Einschränkung der persönlichen Freiheit zu betrachten. Das kann ein Rückzug aus dem öffentlichen Leben oder das Verlassen der Region oder des Wohnortes sein. Mögliche finanzielle Folgen fließen ebenfalls in die Bewertung ein, die beispielsweise durch den Verlust des Arbeitsplatzes, Aufgabe von Engagements oder Folgekosten, die durch einen Umzug oder die aufwändige Absicherung des Wohnortes oder Arbeitsplatzes entstehen.

Nicht statistisch erfasst werden Delikte, die nicht als körperliche Gewalt gelten, wie Beleidigungen, Diskriminierende Worte ohne körperliche Gewalt, Propagandadelikte, strukturelle oder psychische Gewaltformen. Das bedeutet keine Bagatellisierung! Die LOBBI nutzt für die Statistik einen engen Gewaltbegriff ähnlich wie Polizei und Strafverfolgungsbehörden, um möglichst hohe Vergleichbarkeit zu gewährleisten. Deshalb werden in der Statistik nur Straftaten erfasst, bei denen die körperliche Unversehrtheit des Opfers im Zentrum steht. Andere Formen rechter Angriffe bleiben in hier zwar außen vor, spielen aber sowohl in der Beratung der LOBBI, als auch in der Bewertung der Situation für Betroffene und mit Blick auf Strategien rechter Täter:innen eine ganz wesentliche Rolle, was die LOBBI in ihrem alljährlichen Hintergrundbericht und ihrer Öffentlichkeitsarbeit allgemein würdigt.

Auf welcher Grundlage erfolgt die Bewertung?

Hinweise auf einen rassistischen, antisemitischen oder rechten Tathintergrund eines Angriffs können sich an verschiedenen Stellen zeigen:

  • Wahrnehmung der Betroffenen
  • politische (Selbst-)Verortung des:der Täter:in und/oder deren Einstellungen;
    • Anhaltspunkte hierfür können z.B. sein:
      • einschlägige Äußerungen vor, während oder nach der Tat (auch im digitalen Raum),
      • äußere Merkmale wie Tätowierungen, Kleidung oder Symbole,
      • Zugehörigkeit zu oder Aktivitäten in extrem rechten Sozialen Netzwerken, Aktivitäten in extrem rechten Parteien, Bewegungen oder sonstigen Zusammenschlüssen (auch im digitalen Raum): etwa Neonazi-Kameradschaften, Netzwerke von Verschwörungsideologie-Anhänger:innen wie beispielsweise QAnon oder die Reichsbürger:innenbewegung,
      • entsprechend einschlägige Biografien.
  • Umstände der Tat
    • Dies betrifft beispielsweise:
      • die Auswahl der Opfer,
      • Tatkontext wie Zeit und Ort,
      • Tatzusammenhänge wie wiederholte Angriffe, auch unterhalb der Gewaltschwelle,
      • die Art der Tatbegehung (z.B. exzessive Gewaltanwendung, organisierte Gruppenangriffe).
  • Auswahl der Betroffenen
    • u.a. als Repräsentant*innen von Gruppen, die gesellschaftlich marginalisiert bzw. diskriminiert und die im extrem rechten Weltbild abgewertet werden,
    • Menschen, die als politische Gegner*innen angesehen werden – beispielsweise Journalist*innen oder Gegendemonstrant*innen gegen extrem rechte Aufmärsche und Kundgebungen, Wissenschaftler*innen, politische Verantwortungsträger*innen und Mandatsträger*innen in der Kommunal-, Landes- und Bundespolitik. (s.o.)
      Dabei ist die Zuschreibung der Täter*innen ausschlaggebend und nicht die tatsächliche Zugehörigkeit zu einer Betroffenengruppe

Für die LOBBI ist die Betroffenenperspektive dabei ganz entscheidend. Betroffene rechter Gewalt haben meist eine Vielzahl an Vorerfahrungen mit rechten Angriffen und können Situationen sehr gut einschätzen, auch unabhängig davon, ob beispielsweise beleidigende Aussagen während des Angriffs ausdrücklich gefallen sind.

Weitere Informationen finden sich in unseren Qualitätsstandards.