“Eine abscheuliche Tat!”
vom 22. Dezember 2019 in Kategorie: Artikel
Der Betroffene war erst kurz vor dem Angriff nach Rostock gezogen. Er hatte sich an der Universität für ein Studium eingeschrieben. Am Tattag war er abends mit Bekannten unterwegs, als er auf David B., Matthias P. sowie eine junge Frau traf. Nachdem diese die jungen Männer aus Syrien wiederholt rassistisch beleidigten, wollte der Betroffene wissen, warum sie so etwas sagen. Ohne weiteres wurde er angegriffen. Ein Hund wurde auf ihn gehetzt und Matthias P. schlug ihm mit einem Fahrradschloss auf den Kopf. Dann griff der mehrfach vorbestrafte B. den Betroffenen an. Er stach ihm mit einem Messer zweimal in den linken Achselbereich und verletzte ihn dabei so schwer, dass er später operiert und sieben Tage stationär behandelt werden musste. Matthias P. wurde vom Amtsgericht Rostock zu einer Bewährungsstrafe verurteilt, die kurze Zeit später rechtskräftig wurde. Das Gericht hielt auch für die Messerstiche von David B. eine Bewährungsstrafe von knapp zwei Jahren für angemessen – obwohl dieser keinerlei Reue zeigte. Vielmehr prahlte er im Verhandlungszeitraum in sozialen Medien mit seiner Tat und machte dabei aus seiner politischen Gesinnung keinen Hehl. Die LOBBI kritisierte das Urteil seinerzeit als verheerendes Signal.
Auch die Staatsanwaltschaft hielt das Urteil für nicht angemessen und legte Berufung ein. In der Verhandlung am Landgericht schilderte der Betroffene, der in beiden Prozessen als Nebenkläger auftrat, erneut die Tat und deren Folgen. Er hatte Rostock wenige Wochen nach der Tat verlassen und studiert jetzt in einer anderen Stadt. Er leidet bis heute unter den physischen und psychischen Angriffsfolgen.
Anders als sein Kollege am Amtsgericht stellte der vorsitzende Richter die geschilderten Beleidigungen nicht in Frage. Er nannte die Tat abscheulich und betonte, dass dem Angeklagten die potentiell tödlichen Folgen des Messerangriffs egal gewesen seien. Sein Leben sei von einer durch und durch kriminellen Entwicklung geprägt. Eine Bewährungsstrafe, so der Richter, stand unter diesen Voraussetzungen »auf einem anderen Stern«. Die ausgesprochene Haftstrafe, in die eine Verurteilung einer anderen Tat einbezogen wurde, ist noch nicht rechtskräftig. Der Verteidiger des B. hat Revision eingelegt. Der Betroffene hofft unterdessen auf einen baldigen Abschluss des Strafverfahrens. Nach über einem Jahr möchte er endlich mit dem Erlebten abschließen.