Keine Meinung, sondern ein Verbrechen
vom 15. Januar 2014 in Kategorie: Artikel
«Todesstrafe für Kinderschänder» sei eine gängige Meinung und habe nichts mit einer extremen Ansicht zu tun, so der Verteidiger eines 29-Jährigen aus Züssow bei Anklam. Am 8. November 2013 wurde Max L. vor dem Stralsunder Landgericht wegen Totschlags zu elf Jahren Haft verurteilt. Mitangeklagt: Elise L. – die Tochter des Opfers – soll wegen Beihilfe zur Körperverletzung und unterlassener Hilfeleistung fünf Jahre und drei Monate ins Gefängnis. Sie verdächtigte ihren Vater des sexuellen Missbrauchs.
Fast ein halbes Jahr fahndete die Polizei nach dem Täter, der am 30. September 2012 einen Mann mit Tritten und Schlägen malträtierte und schließlich mit einem Brotmesser erstach. Im Prozess stellte sich heraus, dass die beiden Angeklagten sich gemeinsam auf den Weg zum Haus von Karl-Heinz L. machten. Max L. hatte sich vorgenommen, dem Vater von Elise L. eine Art Lektion zu erteilen. Während die 24-jährige im Auto wartete, verschaffte sich Max L. zutritt ins Wohnhaus, schlug und trat kurz darauf auf den 59-Jährigen ein. Für den «Denkzettel» hatte sich Max L. zuvor verstärkte Handschuhe besorgt, an den Füßen trug er Stahlkappenschuhe. Als das Opfer schon wehrlos und blutend am Boden lag, unterbrach L. die Tat und vergewisserte sich bei Elise, ob sie ihren Vater noch mal sehen will. Sie verneinte. Max L. kehrte daraufhin ins Haus zurück und tötete Karl-Heinz L. mit zwei Messerstichen in die Brust.
Während die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung wegen Mordes forderte, war das Gericht davon überzeugt, dass die Tötung ursprünglich nicht beabsichtigt war. Motive für einen Mord wie niedere Beweggründe und die Absicht, die Körperverletzung zu verdecken, ließen sich nicht eindeutig beweisen.
Vom Wort zur Tat
Hinsichtlich des Verdachts auf einen rechten Mord begleitete die LOBBI den Prozess von Beginn an. Erste Pressemeldungen nach der Festnahme des Tatverdächtigen wiesen auf die rechte Gesinnung von Max L. hin. Während der Ermittlungen wurden bei L. ein T-Shirt mit dem Slogan «Todesstrafe für Kinderschänder», favorisierte Seiten im Internet gleichen Inhalts, rechte Fahnen und andere Devotionalien gefunden, die auf seine Weltanschauung schließen ließen. Max L. war polizeibekannt, bewegte sich seit mehreren Jahren in der rechten Szene in der Region Anklam. Er selbst machte auch nach seiner Festnahme keinen Hehl aus seinen politischen Ansichten. Die Richterin beschrieb seine Haltung gegen Sexualstraftäter als «radikale, die über eine normale Einstellung» hinaus geht. Das psychiatrische Gutachten hält fest, dass L. sich in der rechten Szene hart gab, um nicht als Memme dazustehen. Während des Prozesses wandelte sich zwar sein Auftreten, er machte sich adrett zurecht. Doch in sozialen Netzwerken, in denen sich L. unter dem Namen Nordi zeigt, findet man ihn zwischen seinen rechten Freunden: mit Glatze und in T-Shirts mit einschlägigen Symbolen. Seine Aversionen gegen Sexualstraftäter trug er deutlich zur Schau. «Belogen, betrogen, zum Hassen erzogen» porträtiert er sich auf seinem Online-Profil.
Hass auf Sexualstraftäter und seine rechte Gesinnung sind wesentliches Tatmotiv, verlautete das Gericht in der Urteilsbegründung. Grund für den Verdacht des sexuellen Missbrauchs waren Bilder, die Elise L. während einer Psychotherapiesitzung ergründete. Doch das psychiatrische Gutachten konnte kein Ereignis ausmachen, was auf eine posttraumatische Belastungsstörung hindeutete. Max L. allerdings war von dem Missbrauch überzeugt.
Für Elise?
«Er hat es für Elise getan», lautet der Urteilsspruch des Gerichtes jedoch weiter. Für das Gericht ist das zündende Motiv die «Rache für Elise». Elise L. war für L. die wichtigste Person eine «Kameradin». Um die Dynamik ihrer Freundschaft zu verstehen, wurde während des Prozesses immer wieder auf Elise L.s manipulativen Charakter eingegangen. Freundinnen betonten, dass Elise L. in der Lage sei, andere stark zu beeinflussen. Die vertrauensvolle Beziehung, das Bruder-Schwester-Verhältnis, wie es im Prozess immer wieder hieß, kippte jedoch schon zu Beginn des Prozesses – Max L. fühlt sich von seiner ehemaligen Kumpanin verraten. So wirkt die Beteuerung ehrlich, wenn Max L. eher emotionslos murmelt, er bereue es, jemanden umgebracht zu haben – nur um wenige Sekunden später aufgebracht zuzugeben, dass er viel mehr bereue, Elise L. vertraut zu haben. Als wollte er sagen: Ich habe es für dich getan.
An diese Argumentation konnte die Verteidigung leicht anknüpfen und stritt ein rechtes Motiv vehement ab. Sein Mandant habe keiner verbotenen Organisation nahegestanden, erörterte der Anwalt. Max L. kenne keinerlei Eigeninteresse und hätte die Tat aus altruistischen Motiven begangen.
Zwar scheint das emotionale Abhängigkeitsverhältnis zu der Tochter des Opfers eine nicht unerhebliche Rolle gespielt zu haben, so dass sich die Frage nicht leicht beantworten lässt, ob die Tat als einschlägig rechts zu fassen ist. Es gibt jedoch genug Gründe, sie als rechts motiviert einzustufen. Grundsätzlich bieten Neonazi-Kameradschaften und -Ideologie ihren Anhängern eine komfortable Gedankenwelt und moralische Ermächtigung, um Erniedrigung und Verletzung anderer als Dienst an einer höheren Sache auszugeben. So wird der Gewalt eine Art gute Absicht angedichtet. Der «Denkzettel», den man einem Sexualstraftäter verpassen will, verleiht der Tat eine gesellschaftspolitische Bedeutung. Er habe sich wohl als Richter aufgespielt, gab Max L. gegenüber dem Psychiater zu. Damit rationalisierte und legitimierte er im Nachhinein die Tat.
Max L. ist in diesem Fall zwar nicht als «Straßenmacht» aufgetreten, wie es die NPD beispielsweise immer wieder versucht, wenn sie vor den Wohnhäusern entlassener Sexualstraftäter aufmarschiert und Lynchphantasien gleichermaßen schürt wie bedient. Max L. tötete Karl-Heinz L. jedoch, weil er ihn des sexuellen Missbrauchs bezichtigte. Dieser Verdacht war es, der ihn letztendlich zu seiner Tat motivierte, nicht etwa unbezahlte Unterhaltszahlungen. So ist es nur konsequent, dass die Staatsanwaltschaft L. als «kleinen Robin Hood» benannte und damit auf sein im Alltag erkennbares moralpolitisches – und fehlgeleitetes – Bewusstsein hinwies: Der Täter fühlte sich berufen, die weitverbreitete Feindseligkeit gegen vermeintliche Sexualstrafstäter auszuleben.
Das schwierige Verhältnis zu Frauen und eine aufrichtige Kameradschaft, die die Verteidigung Max L. zugute hielt, können nicht vom rechten Hintergrund ablenken. Sie sind Hinweise auf gescheiterte Persönlichkeitsentwicklungen, die häufig vorschnell hinter rechten Einstellungen gesucht werden und die Tat letztendlich entpolitisieren.
Sexualstraftäter – Feinde der Mitte
Selbstverständlich müssen neben dem eindeutig vorhandenen rechten Hintergrund ebenso andere Faktoren berücksichtigt werden. So greift dieErklärungzukurz,dieInhalteder Gewaltlegitimation zu untersuchen, sondern sollte darüber hinaus gehen. Zu analysieren wäre ebenfalls, welche Dispositionen in den Menschen anspringen und was sie in diesen hervorzurufen trachten.
Die Aussage, «Todesstrafe für Kinderschänder» sei eine gängige Meinung, ist jedoch nicht weniger als eine Legitimierung extrem rechter Ideologiefragmente. Solche Einstellungen entspringen bereits der Mitte der Gesellschaft. So weist etwa ein unbeabsichtigter Versprecher in einem Titel des Nordkuriers, der das Opfer zum Angeklagten verkehrt, darauf hin, dass allein die Vermutung eines sexuellen Missbrauchs zu einer Vermischung des Täter-Opfer-Verhältnisses führt.
Möglicherweise sorgte dieser Vorwurf dafür, dass die Person des Getöteten im Prozess kaum eine Rolle spielte. Karl-Heinz L. lebte zurückgezogen und war sozial weitestgehend isoliert. Da er kaum noch in der Lage war, sein alltägliches Leben zu meistern, stand der Umzug in ein Pflegeheim unmittelbar bevor. Dies war im Prozess nicht mehr als eine Randnotiz, was sicher auch daran lag, dass es niemanden gab, der eine Nebenklage beantragen konnte oder wollte. So wird sein Schicksal ähnlich schnell in Vergessenheit geraten, wie das anderer sozial ausgegrenzter Menschen, die aufgrund von Gewaltverbrechen sterben mussten.
Wenn die Ablehnung von Selbstjustiz, wie in der Urteilsbegründung benannt, das einzige Argument gegen die Mordlust an Sexualstraftätern ist, geht es lediglich um die Aufrechterhaltung des staatlichen Gewaltmonopols. Die erörterten Einstellungsmuster, die denen rassistischer, antisemitischer oder homophober Gewalttäter gleichen, bleiben davon unberührt. Es bleibt abzuwarten, ob die schriftliche Urteilsbegründung und der angestrebte Revisionsprozess mehr Einblick gewähren.